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Filesharing/Abmahnung wegen Nutzung von Tauschbörsen

Problemstellung:

Das Internet ist in der heutigen Zeit aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig spielt der Umgang mit den "neuen" Medien eine zentrale und wichtige Rolle in der Bildung unserer Kinder. Bewegten sich die Kinder früher fast ausschließlich auf den Straßen oder Feldern ihrer Wohnumgebung, tummeln sie sich heute sehr viel in virtuellen Welten. Wo man sich früher sein Taschengeld für eine neue Schallplatte gespart hatte, um diese käuflich zu erwerben, ist heute der sog. Download die Regel, wobei es leider immer wieder vorkommt, dass dabei illegale Tauschbörsen benutzt werden, sei es absichtlich oder versehentlich. Ein illegaler Download verletzt Urheberrechte und kann einen Straftatbestand erfüllen bzw. Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Da beim illegalen Download im Regelfall keine Namen und Adressen hinterlassen werden, recherchieren spezialisierte Unternehmen mit einer entsprechenden Software und finden auf diese Weise die IP-Adresse des Computers heraus, von dem aus die Aktion stattgefunden hat. Mit gerichtlicher Hilfe lassen sich die Netzbetreiber des Computeranschlusses schnell zur Auskunft über Namen und Adresse des Anschlussinhabers verpflichten. Dann folgt im Regelfall  ein anwaltliches Abmahnschreiben an den Anschlussinhaber, also die z.B. Eltern des Kindes,wenn sich dieses rechtswidrig verhalten hat. Ausreden der Eltern, wie "ich habe das nicht gewußt" oder "so etwas hat mein Kind noch nie getan", werden von den Abmahnern so gut wie nie akzeptiert. Der Anschlussinhaber wird in vielen Fällen als sog. "Störer" in Anspruch genommen, frei nach dem Motto: " Eltern haften für ihre Kinder".

Fragestellung:

Haften die Eltern in solchen Fällen immer? Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass Eltern nicht immer haften, wenn sie ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht nachgekommen sind und ihre Kinder insbesondere ausführlich über die Gefahren des Internet informiert und den illegalen Download von urheberrechtlich geschützten Werken verboten haben. Die Entscheidung ist im einzelnen nachzulesen in der Entscheidungssammlung des BGH, die über das Internet einsehbar ist. Das Aktenzeichen lautet: I ZR 74/12. Das bedeutet aber nicht, dass nunmehr keine Haftungsgefahr von Kindern oder Eltern besteht! Wenn z.B. bekannt wird, dass Kinder gegen die Regeln trotz Verbotes verstoßen, müssen die Eltern einschreiten und Maßnahmen treffen, die so etwas zukünftig verhindern. Beachtenswert ist auch die Tatsache, dass Jugendliche bei entsprechendem Alter und geistiger Reife straf- und zivilrechtlich belangt werden können. Daran ändert auch die zitierte Entscheidung des BGH nichts, der im konkreten Fall über allgemeine Fragen der Aufsichtspflicht durch Eltern zu entscheiden hatte. Wer eine Abmahnung erhält, sollte nicht übereilt vorformulierte Unterlassungserklärungen unterschreiben, sondern den Fall einer anwaltlichen Prüfung unterziehen. 

(Verantwortlich für diesen redaktionellen Beitrag: Andreas Wolf)

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