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Baurecht/Schwarzarbeit/Mängelansprüche

Problemstellung: Ein Werkunternehmer übernimmt einen Auftrag und erstellt für den Auftraggeber ein Bauwerk, wobei sich beide Seiten darüber einig sind, dass der Unternehmer "keine Rechnung" schreibt und umgangssprachlich also "schwarz" arbeitet. Nach Fertigstellung des Bauwerkes treten Mängel auf. Hier stellt sich die Frage, ob dem Auftraggeber Mängelansprüche gegenüber dem Unternehmer zustehen. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), VII ZR 6/13 zu dieser Frage klar geäußert. Sind sich beide Parteien darüber bewußt, dass die Abwicklung des Vertrages gegen § 1 Abs.2 SchwarzArBG verstößt, ist der Vertrag insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall also kein Mangelanspruch zu. Diese Entscheidung wirft zwangsläufig die Frage auf, ob der Werkunternehmer überhaupt einen Anspruch auf den Werklohn hat. Einem vertraglichen Anspruch ist in diesen Fällen der Boden entzogen, da es keine rechtswirksame Vereinbarung gibt. Der BGH musste sich in der zitierten Entscheidung mit dieser Rechtsfrage nicht befassen. Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Verantwortlich für diesen Beitrag: Andreas Wolf

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