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Autohandel: Abmahnung wegen Verstoßes gegen die PKW EnVKV

Haben Sie als Autohändler eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die PKW EnVKV erhalten?

Die sog. PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung regelt, in welchen Fällen und wie unter anderem der Handel verpflichtet ist, die in der Verordnung aufgeführten Pflichtangaben im Rahmen der PKW-Werbung aufzuführen. Sinn und Zweck der Verordnung ist es, dem Verbraucher vor Augen zu führen, welche Auswirkungen seine Kaufentscheidung hinsichtlich der Schadstoffbelastungen für die Umwelt haben. Neben den Angaben zum Preis, Verbrauch, Motorleistung etc. muss der Interessent gleichzeitig die Pflichtangaben im Sinne der Verordnung finden. Nach Einführung der Verordnung kam es sehr häufig zu Abmahnungen, da oft gegen die Regelung verstoßen wurde. Mittlerweile hat sich der Handel realtiv gut mit der Verordnung arrangiert. Nunmehr droht neues Ungemach: Wichtigstes Werbemedium ist das Internet. Dabei wird sehr viel Wert auf Informationen und Benutzerfreundlichkeit gelegt. Um die Suche nach einem geeigneten Fahrzeug zu erleichtern, findet man nicht selten auf der Eingangsseite eine größere Anzahl  kleinerer Bilder von Fahrzeugen im Bestand. Klickt man diese Bilder an, öffnet sich die Detailseite mit den entsprechenden Fahrzeuginformationen und den Pflichtangaben nach der PKW EnVKV. Auf den kleinen Eingangsbildern, die nicht selten als Laufbilder erscheinen, um einen ersten Überblick über den Bestand zu geben, finden sich allenfalls Teilinformationen wie z.B. über Lauf- und Motorleistung. Diese Art der Werbung ist in letzter Zeit häufig Gegenstand von Abmahnungen. So wird argumentiert, der Händler sei im Rahmen der Werbung verpflichtet, bereits dann alle Pflichtangaben einzustellen, sobald eine Angabe über die Motorleistung eines Fahrzeuges erfolgt. Dem Händler ist in einem solchen Fall dringend zu empfehlen, nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern den Fall erst einer individuellen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin oder eine andere rechtskundigen Person zu unterziehen. Werbung ist immer individuell, so dass hier nicht  alle Fälle pauschal beurteilt werden können. Die einschlägige Verordnung regelt im Wortlaut nicht, dass bereits bei jeder Information über die Motorleistung eines Fahrzeuges alle Pflichtangaben aufgeführt sein müssen. Der Verordnungsgeber spricht insofern nur allgemein von Werbung. In vielen Fällen wird man in dieser beanstandeten Werbung lediglich eine Inhaltsangabe über den Angebotsbestand sehen können, um dem Interessenten zunächst einen allgemeinen Überblick zu geben und die Nutzung des Internetangebotes zu erleichtern.  In den meisten Fällen wird es dem Interessenten anhand der Eingangsinformationen noch nicht einmal möglich sein, dem Händler ein Vertragsangebot zu unterbreiten, da das Fahrzeug in diesem Stadium der Werbung noch gar nicht individualisert ist. Erst durch Aufrufen der hinterlegten Detailinformationen  (dort natürlich mit Pflichtangaben) wird der Interessent überhaupt eine Entscheidungsgrundlage finden.

 

Verantwortlich für diesen Beitrag im Sinne des Presserechts ist Andreas Wolf

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